Arzthaftung: Unvollständige Patientenakte und Krankenhausinfektion – neue Klarstellungen des Kassationsgerichtshofs
01. September 2026 - NewsMit den Beschlüssen Nr. 24912 und 24916 vom 1. September 2026 befasst sich der italienische Kassationsgerichtshof erneut mit der Haftung von Gesundheitseinrichtungen und präzisiert die beweisrechtliche Bedeutung von Lücken in der medizinischen Dokumentation sowie die Verteilung der Beweislast bei nosokomialen Infektionen.
Mit zwei am 1. September 2026 veröffentlichten Entscheidungen hat sich der italienische Kassationsgerichtshof erneut mit zentralen Fragen der Arzthaftung auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt stehen dabei die Unvollständigkeit der Patientenakte sowie Infektionen, die während eines Krankenhausaufenthalts erworben werden.
Mit Beschluss Nr. 24912/2026 hat der III. Zivilsenat bekräftigt, dass eine unvollständige Patientenakte bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen der medizinischen Behandlung und dem vom Patienten geltend gemachten Schaden von Bedeutung sein kann
Der Entscheidung lag der Fall eines Krebspatienten zugrunde, dem ein zentralvenöser Katheter gelegt worden war und der in der Folge eine schwere Infektion mit Staphylococcus aureus entwickelte. Anhand der medizinischen Dokumentation ließ sich jedoch nicht hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Anlage des Katheters erforderlich gewesen war.
Nach Auffassung des Kassationsgerichtshofs darf sich eine durch Lücken in der medizinischen Dokumentation verursachte Ungewissheit nicht ohne Weiteres zulasten des Patienten auswirken, wenn dadurch die Feststellung haftungsrelevanter Umstände erschwert oder unmöglich gemacht wird. Nach dem Grundsatz der Beweisnähe kann die Unvollständigkeit der Patientenakte vielmehr eine Indizwirkung zugunsten des Geschädigten entfalten, sofern eine medizinische Handlung oder Unterlassung festgestellt wurde, die abstrakt geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Mit dem ebenfalls am 1. September 2026 ergangenen Beschluss Nr. 24916/2026 befasste sich der Kassationsgerichtshof hingegen mit nosokomialen Infektionen und präzisierte die Verteilung der Beweislast zwischen Patient und Gesundheitseinrichtung.
Der Patient – oder im Falle seines Todes dessen Angehörige – muss zunächst den Kausalzusammenhang zwischen der medizinischen Behandlung und der Verschlechterung seines Gesundheitszustands bzw. dem Auftreten einer neuen Erkrankung nachweisen. Ist jedoch, auch im Wege von Indizien, nachgewiesen, dass die Infektion im Krankenhaus erworben wurde, obliegt es der Gesundheitseinrichtung darzulegen und zu beweisen, dass sie konkret alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Infektion ergriffen hat.
Ein pauschaler Verweis auf das Bestehen interner Hygiene- und Präventionsprotokolle reicht hierfür nicht aus. Die Gesundheitseinrichtung muss vielmehr die tatsächliche Umsetzung der vorgesehenen Präventionsmaßnahmen dokumentieren – von Desinfektions- und Sterilisationsverfahren bis hin zur mikrobiologischen Überwachung – und zwar konkret bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum und die betroffene Krankenhausabteilung. Zugleich stellt der Kassationsgerichtshof klar, dass die Haftung für Krankenhausinfektionen keine verschuldensunabhängige Haftung darstellt: Das bloße Auftreten einer Infektion begründet daher nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz.
Die beiden Entscheidungen bestätigen damit die zentrale Bedeutung einer ordnungsgemäßen medizinischen Dokumentation in arzthaftungsrechtlichen Streitigkeiten. Eine lückenhafte Patientenakte kann bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs erhebliche beweisrechtliche Bedeutung erlangen. Bei nosokomialen Infektionen muss die Gesundheitseinrichtung hingegen nicht nur das Bestehen geeigneter Präventionsmaßnahmen, sondern auch deren konkrete und tatsächliche Umsetzung nachweisen.
Fundstellen: Italienischer Kassationsgerichtshof, III. Zivilsenat, Beschluss vom 1. September 2026, Nr. 24912; Italienischer Kassationsgerichtshof, III. Zivilsenat, Beschluss vom 1. September 2026, Nr. 24916.
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