Immaterieller Schaden: Der Kassationsgerichtshof erweitert die Bedeutung der einheitlichen nationalen Tabelle (T.U.N.)

07. April 2026 - News

Mit Urteil Nr. 8630 vom 7. April 2026 stellt der italienische Kassationsgerichtshof klar, dass die Einheitliche Nationale Tabelle (Tabella Unica Nazionale – T.U.N.) auch für Schadensereignisse vor ihrem Inkrafttreten und außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs als Maßstab für die billige Bemessung immaterieller Schäden herangezogen werden kann.

Mit Urteil Nr. 8630 vom 7. April 2026 hat sich der III. Zivilsenat des italienischen Kassationsgerichtshofs mit der Bedeutung der Einheitlichen Nationalen Tabelle (T.U.N.) für die Bemessung immaterieller Gesundheitsschäden und ihrer Anwendung auf frühere Schadensereignisse befasst. Die mit D.P.R. Nr. 12/2025 eingeführte T.U.N. gilt unmittelbar für Schadensereignisse ab dem 5. März 2025 und regelt insbesondere die Bemessung erheblicher Gesundheitsschäden bei Verkehrsunfällen und im Bereich der Arzthaftung. 

Die dem Kassationsgerichtshof vorgelegte Rechtsfrage ging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Mailand im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Verkehrsunfall aus dem Jahr 2021 zurück. Zu klären war, ob für die Schadensbemessung weiterhin die sogenannten Mailänder Tabellen (Tabelle di Milano) heranzuziehen seien oder ob die zwischenzeitlich eingeführte T.U.N. als neuer Referenzmaßstab dienen könne. Der Kassationsgerichtshof stellte klar, dass die T.U.N. auf Schadensereignisse vor dem 5. März 2025 weder unmittelbar noch analog Anwendung findet. Sie kann jedoch mittelbar als Referenzmaßstab für die dem Gericht gemäß Art. 1226 und 2056 des italienischen Zivilgesetzbuchs obliegende billige Schadensbemessung herangezogen werden. Dies gilt auch für Schäden, die formal außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs liegen, sodass ihre Bedeutung nicht auf Verkehrsunfälle und Fälle der Arzthaftung beschränkt ist.

Die T.U.N. wird damit zu einem wichtigen Referenzmaßstab für eine einheitlichere, vorhersehbarere und gleichmäßigere Bemessung von Gesundheitsschäden, während die bislang zentrale Bedeutung der von der Rechtsprechung entwickelten Tabellen, insbesondere der Mailänder Tabellen, zurücktritt. Für frühere Schadensereignisse ist ihre Anwendung jedoch nicht automatisch: Das Gericht behält seinen Ermessensspielraum und kann bei entsprechenden Besonderheiten des Einzelfalls auf einen anderen Maßstab zurückgreifen. Eine solche Abweichung bedarf allerdings einer eingehenden Begründung, insbesondere wenn der Sachverhalt seinem Gegenstand nach in einen von der T.U.N. geregelten Bereich fällt.

Die Entscheidung ist daher sowohl für gerichtliche Verfahren als auch für außergerichtliche Verhandlungen über die Höhe von Schadensersatzansprüchen von erheblicher praktischer Bedeutung. Auch bei Schadensereignissen vor dem 5. März 2025 dürfte die T.U.N. künftig einen wichtigen Referenzmaßstab für die Bestimmung der Entschädigung darstellen, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls weiterhin angemessen zu berücksichtigen sind.

Fundstellen: Italienischer Kassationsgerichtshof, III. Zivilsenat, Urteil vom 7. April 2026, Nr. 8630; D.P.R. vom 13. Januar 2025, Nr. 12; Art. 138 des italienischen Privatversicherungsgesetzbuchs; Art. 1226 und 2056 des italienischen Zivilgesetzbuchs.​​​​​​

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