Schulden und Erbfolge: Können Erben das Überschuldungsverfahren des Verstorbenen einleiten?
31. Juli 2026 - NewsDas Berufungsgericht Genua befasst sich mit der Frage, ob Erben, die die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen haben, die kontrollierte Liquidation des Vermögens des Verstorbenen beantragen können, und präzisiert dabei die Auswirkungen der Vermögenstrennung sowie die Grenzen der Antragsbefugnis der Erben.
Mit Entscheidung vom 31. Juli 2026 hat sich das Berufungsgericht Genua mit einer besonders praxisrelevanten Frage im Bereich der Überschuldungsverfahren befasst: Können Erben die kontrollierte Liquidation des Vermögens eines Schuldners beantragen, der verstorben ist, bevor er selbst ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat?
Dem Verfahren lag der Fall zweier Erben zugrunde, die die Erbschaft ihres Vaters unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hatten. Der Verstorbene befand sich in einer Überschuldungssituation, wobei seine Verbindlichkeiten überwiegend steuerrechtlicher Natur waren. Die Erben beantragten daraufhin die Eröffnung der kontrollierten Liquidation des Nachlassvermögens. Das Gericht Genua gab dem Antrag zunächst gemäß Art. 268 und 270 CCII statt. Gegen diese Entscheidung legte jedoch die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) Rechtsmittel ein und bestritt insbesondere die Befugnis der Erben, anstelle des Verstorbenen die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel statt, erklärte den Antrag für unzulässig und hob die zuvor eröffnete kontrollierte Liquidation auf. Dabei stützte es sich auf einen bereits vom italienischen Kassationsgerichtshof, I. Zivilsenat, mit Urteil Nr. 30412 vom 18. November 2025 aufgestellten Grundsatz. Danach kann ein Erbe, der die Erbschaft eines überschuldeten Verbrauchers unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, nicht anstelle des Verstorbenen ein Verfahren zur Restrukturierung dessen Schulden einleiten.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Grundsatz auch auf die kontrollierte Liquidation übertragbar. Die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung führt nämlich zu einer Trennung zwischen dem Nachlassvermögen und dem persönlichen Vermögen des Erben. Die Verbindlichkeiten des Verstorbenen können daher grundsätzlich nur im Rahmen des vorhandenen Nachlassvermögens befriedigt werden und begründen keine persönliche Überschuldung des Erben.
Hinzu kommt die Frage der Antragsbefugnis. Die Erben können nicht an die Stelle des verstorbenen Schuldners treten und die Eröffnung der kontrollierten Liquidation beantragen. Art. 268 CCII räumt diese Möglichkeit dem Schuldner ein, der sich in einer Überschuldungssituation befindet. Diese Eigenschaft geht durch die Erbfolge nicht auf den Erben über, der die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat.
Das Berufungsgericht befasst sich zudem mit den durch das Korrektivdekret 2024 (GvD Nr. 136/2024) eingeführten Änderungen. Diese haben zwar die Parallelen zwischen der gerichtlichen Liquidation (liquidazione giudiziale) und der kontrollierten Liquidation (liquidazione controllata) verstärkt, begründen jedoch keine Befugnis der Erben, nach dem Tod des Schuldners erstmals die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu beantragen.
Anders liegt der Fall, wenn der Schuldner den Antrag noch zu Lebzeiten selbst gestellt hat. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das bereits eingeleitete Verfahren nach seinem Tod gegenüber den Erben fortgeführt werden. Entscheidend ist somit die Unterscheidung zwischen der Fortführung eines bereits vom Schuldner beantragten Verfahrens und der erstmaligen Einleitung eines Verfahrens auf Initiative der Erben.
Die Entscheidung ist insbesondere für Erbfälle von praktischer Bedeutung, in denen der Nachlass mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet ist. In solchen Fällen sollten die Art der Annahme der Erbschaft, Umfang und Zusammensetzung der Nachlassaktiva und -passiva sowie das Bestehen etwaiger bereits vom Schuldner eingeleiteter Verfahren sorgfältig geprüft werden. Dabei sind die erbrechtlichen Instrumente mit den im italienischen Kodex für Unternehmenskrise und Insolvenz vorgesehenen Verfahren abzustimmen.
Quellenangabe: Berufungsgericht Genua, 31. Juli 2026; Kassationsgerichtshof, I. Zivilsenat, 18. November 2025, Nr. 30412; Art. 33, 34, 65, 268 und 270 CCII; GvD vom 13. September 2024, Nr. 136.
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